§ 2297 BGB

Rücktritt durch Testament

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Testament Rücktritt, Vertrag nach Tod aufheben, Erblasser Rücktritt, Testamentliche Aufhebung, Vertragliche Verfügung widerrufen, Nachlass Rücktritt, Testament Widerruf nach Tod, Vertragliche Aufhebung durch Testament, heben, hebung, fügung