§ 2285 BGB

Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Suchhilfen: Anfechtung Erbvertrag durch Dritte, Erbvertrag unwirksam machen, Erbvertrag Rücktritt, Anfechtungsrecht Erblasser erloschen, fechtung, loschen