§ 2279 BGB

Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Suchhilfen: vertragliche Zuwendung, Auflage im Erbvertrag, Erbvertrag Auflage, Drittbegünstigung Erbvertrag, letzthwillige Zuwendung, Erbvertrag Ehepartner, Auflagen bei Erbvertrag, wendung, lagen