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Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 3 – Testament/Titel 6 – Testamentsvollstrecker

§ 2220 BGB

Zwingendes Recht

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Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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