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Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 3 – Testament/Titel 5 – Auflage

§ 2192 BGB

Anzuwendende Vorschriften

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Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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