§ 2179 BGB
Schwebezeit
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Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Suchhilfen: Schwebezeit Erbrecht, Vermächtnis wirksam werden, Erbfall bis Vermächtnis, Aufschiebende Bedingung Erbe, Nachlass Anspruch warten, Vermächtnis Anspruchsvorbehalt, Erbfall Nachlassphase, dingung