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Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 3 – Testament/Titel 4 – Vermächtnis

§ 2168a BGB

Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

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§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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