§ 2143 BGB
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
📖
↗ Links
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Suchhilfen: nachträgliche Erbhaftung, Wiederaufleben nach Erbfall, Erbfall Rechtsverhältnisse fortbestehen, Erbfall Belastungen reaktivieren, Nachlass Rechtsverhältnisse erneuern, bhaftung, aufleben, bestehen, lastungen