§ 2143 BGB

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

📖

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Suchhilfen: nachträgliche Erbhaftung, Wiederaufleben nach Erbfall, Erbfall Rechtsverhältnisse fortbestehen, Erbfall Belastungen reaktivieren, Nachlass Rechtsverhältnisse erneuern, bhaftung, aufleben, bestehen, lastungen