§ 2107 BGB
Kinderloser Vorerbe
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Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
Suchhilfen: Kinderloser Vorerbe, Vorerbe ohne Nachkommen, Erbfolge ohne Abkömmling, Nacherbe bei kinderlosem Erben, Erbfall ohne Nachkommenschaft, Vorerbschaft bei kinderlosem Erben, Nachlassregelung bei kinderlosem Erben, kommen, lassregelung