§ 2092 BGB
Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
Suchhilfen: Erbteil Bruchteile, Erbanteil mindern, Erbteilung bei Teilungsanspruch, Erbanteilsverteilung ohne Bruchteile, Erbanteilsreduktion bei Überschuss, Erbanteil proportional kürzen, Erben ohne Bruchteile erhalten, bteilung, banteilsverteilung, halten