§ 208 BGB

Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Suchhilfen: sexuelle Selbstbestimmung Anspruch, Verjährungshemmung sexuelle Gewalt, Schadensersatz sexuelle Nötigung, Verjährungsfrist sexuelle Übergriffe, Anspruch sexuelle Selbstbestimmung, Hemmung Verjährung sexuelle Gewalt, Verjährungsunterbrechung bis 21 Jahre, jährungshemmung, jährung, jährungsunterbrechung