§ 2071 BGB
Personengruppe
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Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
Suchhilfen: Erben aus Dienstverhältnis, Erben aus Geschäftsverhältnis, Erbfolge für Angestellte, Erbanspruch für Dienstnehmer, Erbanspruch für Geschäftspartner