§ 2069 BGB

Abkömmlinge des Erblassers

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Suchhilfen: Erben von Kindern, Nachrückende Erben, Erbfolge bei Tod des Kindes, Abkömmlinge Erblasser, Erbanspruch Enkel, Testament Erben Ersatz, Erben im Zweifel