§ 2056 BGB

Mehrempfang

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

Suchhilfen: Mehrbetrag nicht auszahlen, Zuwendung im Erbfall, Erbteil Ausgleich, Miterbe Mehrteilungsanspruch, Nachlass Aufteilung ohne Rückzahlung, Erbauseinandersetzung Mehr, Erbanteil ohne Rückforderung, Zuwendung bei Erbteilung, zahlen, wendung, teilung, bauseinandersetzung, bteilung