§ 2034 BGB
Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Suchhilfen: Vorkaufsrecht Erbteil, Miterben Vorkauf, Anteil verkaufen Vorkaufsrecht, Vorkaufsfrist zwei Monate, Vorkaufsrecht vererblich, Vorkauf gegenüber Verkäufer, Miterben Vorverkaufsrecht, Erbanteil Vorkaufsrecht ausüben, erben, kaufen