§ 1979 BGB

Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

Suchhilfen: Nachlassverbindlichkeit korrigieren, Erbe Nachlass bereinigen, Schulden im Erbe berichtigen, Nachlass Schulden anpassen, Erben Haftung begrenzen, Nachlassverbindlichkeiten prüfen, Nachlassverbindlichkeiten tilgen, Erbe Schulden übernehmen, reinigen, richtigen, passen, grenzen, lassverbindlichkeiten, nehmen