§ 1941 BGB

Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Suchhilfen: Erbvertrag schließen, Vertragserbe bestimmen, Vermächtnis im Erbvertrag, Erbvertrag Auflage festlegen, Erbvertrag Pflichtteil umgehen, Erbvertrag Gestaltung, Erbvertrag Auflagen eintragen, stimmen, gehen, lagen, tragen