§ 1929 BGB
Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Erben fünfte Ordnung, Erbfolge entfernte Vorfahren, Erbfolge entfernte Verwandte, Erben fernerer Ordnung, Erbfolge entfernte Abkömmlinge, Erben entfernte Vorfahren, Erbfolge entfernte Verwandtschaft, fahren