§ 1885 BGB

Bestellung des sonstigen Pflegers

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

Suchhilfen: Pflegschaft anordnen, Betreuungsgericht Pfleger bestellen, Nachlasspflegschaft Bestellung, Pflegschaft übernehmen, Pflegschaftsgericht entscheiden, Pflegschaftsbestellung beantragen, Pflegschaftsamt übernehmen, ordnen, stellen, stellung, nehmen, scheiden, antragen