§ 1879 BGB
Zahlung aus der Staatskasse
Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
Suchhilfen: Betreuer Vorschuss beantragen, Aufwendungsersatz aus Staatskasse, Staatskasse Zahlung für Betreuung, Mittellosigkeit Leistungen beantragen, Betreuungskosten erstattet bekommen, Vorschuss aus Staatskasse erhalten, Aufwandspauschale beantragen, antragen, treuung, treuungskosten, kommen, halten