§ 1807 BGB

Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

Suchhilfen: Vermögensherausgabe, Schlussrechnung erstellen, Geschäfte fortführen, Vormundschaft beenden, Vermögen abwickeln, Abschlussabrechnung, Vermögensverwaltung nach Betreuung, stellen, führen, enden, mögen, schlussabrechnung, mögensverwaltung, treuung