§ 1793 BGB
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Suchhilfen: Sorgerechtsstreit, Vormund Konflikt, Pflegschaft Meinungsverschiedenheit, Antrag Familiengericht, Sorgeentscheidung, Streit Vormund Pfleger, Mündel Antrag