§ 1775 BGB

Mehrere Vormünder

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

Suchhilfen: gemeinsame Vormundschaft, Vormund für Ehegatten, einzelner Vormund für Geschwister, Vormundschaft bei Geschwistern, besondere Gründe für mehrere Vormünder, Vormund bestellen Ehepartner, Vormundschaft bei mehreren Kindern, stellen