§ 1698b BGB
Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Suchhilfen: dringende Geschäfte nach Kindestod, Eltern Sorge fortführen, Notfallregelungen bei Kindestod, Erben Fürsorge übernehmen, Kinder Nachlass verwalten, Sorgerechtsfortführung bei Tod, Eltern Pflichtgeschäft Kind, führen, nehmen, walten