§ 169 BGB

Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

Suchhilfen: Vollmacht erlischt, Bevollmächtigter Handlung ohne Vollmacht, Geschäftsführer Vertretung erloschen, Rechtsgeschäft ohne gültige Vollmacht, Dritter kennt Vollmachtverlust, Vertretung trotz erloschener Vollmacht, Vollmachtfortbestand bei Dritten, tretung, loschen