§ 1648 BGB
Ersatz von Aufwendungen
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Suchhilfen: Eltern Aufwendungen ersetzen, Kosten Eltern Kind, Aufwandsersatz Eltern, Sorgepflicht Kosten, Kind Ersatzaufwand, Elternauslagen zurückfordern, Aufwendungen bei Sorgerechtsausübung, Kosten für Kindesfürsorge, wendungen, setzen