§ 1642 BGB
Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Suchhilfen: Geld anlegen für Kind, Vermögensverwaltung Kind, Eltern Geldanlage, Kindergeld investieren, Kapital für Kind anlegen, Eltern Vermögen verwalten, Sparen für Kind, legen, mögensverwaltung, mögen, walten