§ 1627 BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Suchhilfen: elterliche Sorge ausüben, gemeinsames Sorgerecht, Sorgerechtsentscheidung, Eltern Sorgerechtsstreit, Kindeswohl sichern, Eltern Verantwortung Sorge, Sorgerechtsvereinbarung, antwortung