§ 1612b BGB
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
- zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
- 2.
- in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Suchhilfen: Kindergeld verwenden, Barbedarf decken, Unterhaltspflicht erfüllen, Kindergeld halbieren, Vollständiges Kindergeld, Erhöhtes Kindergeld nicht anrechnen, Bedarf des Kindes mindern, wenden, füllen, rechnen