§ 1610a BGB

Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

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Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Suchhilfen: Unterhalt bei Sozialleistungen, Kosten für Gesundheitsschaden, Mehraufwendungen bei Schadensfall, Deckungsvermutung Unterhalt, Aufwendungen nach Körperverletzung, Sozialleistungen und Unterhaltsanspruch, Kostenübernahme bei Krankheitskosten, wendungen