§ 1608 BGB
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
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(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
Suchhilfen: Ehegattenhaftung Unterhalt, Unterhaltspflicht Ehepartner, Haftung Ehegatte bei Bedürftigkeit, Verwandte haften für Unterhalt, Lebenspartner Unterhaltspflicht, Unterhaltsanspruch gegenüber Ehegatten, Ehegattenunterhalt Haftung, Haftung bei Unterhaltsverweigerung, haltsverweigerung