§ 1589 BGB

Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Suchhilfen: Verwandtschaftsgrad bestimmen, gerade Linie Verwandte, Seitenlinie Verwandte, Abstammung nach Geburten, Verwandtschaftsgrad berechnen, Verwandte in gerader Linie, stimmen, stammung, rechnen