§ 153 BGB
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Suchhilfen: Angebot Tod, Angebot Geschäftsunfähigkeit, Vertrag trotz Tod, Antrag Annahme bei Tod, Vertragsschluss bei Geschäftsunfähigkeit, Vertrag wirksam trotz Tod, Angebot Annahme bei Geschäftsunfähigkeit