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Gesetze/ BGB /Buch 4 – Familienrecht/Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe/Titel 6 – Eheliches Güterrecht/Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht/Kapitel 3 – Gütergemeinschaft/Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1508 BGB

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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