§ 1505 BGB
Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
Suchhilfen: Pflichtteil ergänzen, Erbteil Anspruch, Abkömmling Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch erhöhen, Erbteil Berechnung, Nachlassanteil Pflichtteil, gänzen, höhen, rechnung