§ 1471 BGB
Beginn der Auseinandersetzung
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(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Suchhilfen: Ehegüter aufteilen, Vermögensteilung nach Scheidung, Gütergemeinschaft beenden, Ehegütertrennung, Gesamtgut teilen, Auseinandersetzung Ehegüter, mögensteilung, enden, einandersetzung