§ 1468 BGB
Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Suchhilfen: Ehegattenausgleich nach Scheidung, Vermögensausgleich fällig, Gütergemeinschaft Aufteilung, Schuldenausgleich Ehe, Vorbehaltsgut Ausgleich, Sondergut Rückzahlung, teilung