§ 1434 BGB

Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

Suchhilfen: Ehegatte Bereicherung Gesamtgut, Gemeinschaftsgut Rückgabe, Eheliche Vermögensverschiebung, Eheliche Bereicherung ohne Zustimmung, Vermögensausgleich Ehe, Ehepartner Vermögensvorteil, reicherung, mögensverschiebung, stimmung