§ 1428 BGB

Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

Suchhilfen: Ehegatten Zustimmung, Gemeinschaftliches Vermögen Verfügung, Ehepartner Einwilligungspflicht, Vermögensverwaltung ohne Zustimmung, Recht Dritte geltend machen, Eheliche Vermögensverwaltung, Verfügung über Gesamtgut, Ehepartner Rechtsvertretung, stimmung, mögen, fügung, mögensverwaltung