§ 1417 BGB
Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Suchhilfen: Ehegatten getrennte Verwaltung, nicht übertragbare Gegenstände, Vermögen Ausschluss Gesamtgut, Ehegatten Sondervermögen, Eigenes Vermögen Ehe, Verwaltung Sondergut, waltung, mögen