§ 140 BGB
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Suchhilfen: Vertrag umdeuten, Nichtigkeit umgehen, Vertrag nachträglich gültig, Vertrag neu interpretieren, Ungültiger Vertrag wirksam, Rechtsgeschäft umwandeln, Vertrag trotz Fehler gelten, deuten, gehen