§ 1387 BGB

Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Suchhilfen: Zugewinn berechnen, Ausgleichsforderung Höhe, vorzeitiger Zugewinnausgleich, Zugewinnausgleich Antrag stellen, Güterstand Aufhebung Zeitpunkt, Zugewinnausgleich vorzeitig beantragen, Ausgleich bei vorzeitiger Aufhebung, Zugewinnanspruch vor Beendigung, rechnen, gleichsforderung, hebung, antragen, endigung