§ 1381 BGB
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Suchhilfen: Zugewinnausgleich verweigern, grobe Unbilligkeit bei Zugewinn, Ehepartner erfüllt Pflichten nicht, Leistungsverweigerung wegen Unbilligkeit, unbilliger Zugewinnausgleich, Eheliche Wirtschaftspflicht verletzt