§ 1368 BGB
Geltendmachung der Unwirksamkeit
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Suchhilfen: unzulässige Vermögensverfügung Ehe, Anspruch gegen Dritten Ehegatte, Unwirksame Schenkung Ehe, Vermögensrecht Ehegatten, Geltendmachung Unwirksamkeit Ehe, Eheliche Vermögensverwaltung, mögensverfügung, mögensverwaltung