§ 136 BGB
Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: behördliches Veräußerungsverbot, Verkauf untersagt, Veräußerungsbeschränkung, Zwangsverwaltung, Veräußerungszwang, Veräußerungsverbot durch Gericht, Immobilienveräußerung verhindern, Verkaufsgenehmigung verweigert, äußerungsbeschränkung, kaufsgenehmigung