§ 1359 BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Suchhilfen: Ehepartner Sorgfaltspflicht, gegenseitige Rücksichtnahme Ehe, Pflicht im ehelichen Zusammenleben, Verpflichtungen zwischen Ehegatten, Sorgfalt im Ehealltag, Eheliche Fürsorgepflicht, Pflicht zur Rücksichtnahme in der Ehe, Ehepartner gegenseitige Pflichten, sammenleben, pflichtungen