§ 1311 BGB

Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Suchhilfen: Eheversprechen persönlich, Eheschließung Erklärung, Ehegelöbnis ohne Auflage, Eheversprechen ohne Bedingung, Eheschließungsurkunde persönlich, Eheversprechen gleichzeitige Anwesenheit, Eheversprechen mündlich, Eheversprechen keine Frist, klärung, dingung