§ 1303 BGB

Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Suchhilfen: Heiraten vor Volljährigkeit, Minderjährige heiraten, Ehealter Grenze, Heirat ab 18, Ehe ohne Volljährigkeit, Minderjähriger Ehepartner, Heiratsalter Regelung, Ehemündigkeit