§ 125 BGB
Nichtigkeit wegen Formmangels
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Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Suchhilfen: Vertrag ohne Form, Formvorschrift verletzt, Formmangel Nichtigkeit, Rechtsgeschäft ohne Form, Formfehler Vertrag, Nichtigkeit wegen Form, Formvorschrift nicht eingehalten, Formmangel Rechtsgeschäft, gehalten