§ 1248 BGB
Eigentumsvermutung
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Suchhilfen: Pfand Eigentumsvermutung, Verpfänder Eigentum, Pfandgläubiger Eigentum annehmen, Pfandverkauf Eigentumsannahme, Pfandrecht Eigentumsannahme, Pfandvermutung beim Verkauf, nehmen